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Recht & Web 16. Mai 2026 · REWLO Medienwerk

BFSG seit 28. Juni 2025: Was Ihre Website jetzt können muss

Das BFSG macht barrierefreie Websites zur Pflicht. Was Unternehmen in Stuttgart jetzt erfüllen müssen, welche Fristen und Bußgelder gelten.

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BFSG seit 28. Juni 2025: Was Ihre Website jetzt können muss

Seit dem 28. Juni 2025 ist eine bedienbare Website keine Kür mehr, sondern Gesetz. Wer 2026 noch glaubt, Barrierefreiheit sei ein Nice-to-have für Behörden, verwechselt Pflicht mit Kosmetik — und riskiert bis zu 100.000 Euro.

Ein Stuttgarter Onlineshop, ordentlich gemacht, sauberes Design. Nur: Der Bestell-Button lässt sich per Tastatur nicht erreichen, die Kontraste sind zu schwach, und der Screenreader liest den Warenkorb als Zahlensalat vor. Für einen sehbehinderten Kunden endet der Einkauf damit, bevor er beginnt. Was gestern ein Schönheitsfehler war, ist seit dem 28. Juni 2025 ein Rechtsverstoß — mit Ansage.

28.06.'25

Stichtag: Seit diesem Tag gilt das BFSG für betroffene Websites und digitale Dienste.

100k

Höchstbußgeld für schwere Verstöße nach § 37 BFSG.

10k

Bußgeld-Höchstsatz für die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach § 37 BFSG.

Quellen: [Gesetze im Internet – BFSG](https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/BJNR297010021.html) (2021) · [Gesetze im Internet – § 37 BFSG](https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__37.html) (2025).

Was das BFSG von Ihrer Website verlangt

Erst verstehen, was hinter dem Wortungetüm steckt. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 — den European Accessibility Act — in deutsches Recht um. Kern für Websites: Sie müssen so gebaut sein, dass Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen sie ohne fremde Hilfe bedienen können. Betroffen sind vor allem Onlineshops, Buchungs- und Banking-Dienste sowie Websites, über die Verträge abgeschlossen werden. Wer nur eine reine Info-Visitenkarte betreibt, prüft seinen konkreten Fall am besten mit einem Fachmann — die Grenze verläuft entlang der angebotenen Dienstleistung, nicht entlang des Bauchgefühls.

Technisch ist die Latte klar definiert und keineswegs uferlos: Für Websites gilt die Norm EN 301 549, die auf die Konformitätsstufen A und AA der WCAG 2.1 verweist. Übersetzt heißt das: ausreichende Farbkontraste, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, Alternativtexte für Bilder, saubere Überschriften-Struktur und Formulare, die ein Screenreader korrekt vorliest. Das sind keine exotischen Sonderwünsche — es ist gute Handwerksarbeit, die viele Agenturen bislang schlicht übersprungen haben. Genau hier setzt unsere Webdesign-Leistung an: barrierefrei von Grund auf, nicht nachträglich drübergepinselt.

Übersetzt für die Geschäftsführung:

Ein Barrierefreiheits-Audit plus die nötigen Anpassungen kosten je nach Umfang der Website einen überschaubaren vierstelligen Betrag — einmalig. Ein schwerer BFSG-Verstoß kann mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden, dazu kommen Abmahnungen und verlorene Kunden, die an Ihrer Kasse scheitern. Barrierefreiheit ist damit keine Wohltat, sondern eine Versicherung mit Umsatz-Bonus: Rund jeder zehnte Kunde profitiert direkt von besserer Bedienbarkeit — und bleibt.

Wer betroffen ist — und wer aufatmen darf

Nicht jeder muss zittern. Bei Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen mit unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz von den BFSG-Pflichten ausgenommen. Wichtig: Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Der Handwerksbetrieb mit acht Mitarbeitern und einer schlichten Info-Seite ist meist raus. Der Stuttgarter Mittelständler mit 40 Leuten und einem Onlineshop ist mittendrin — und zwar seit über einem Jahr.

Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG

Zwei Höchstsätze je nach Schwere des Verstoßes — in Euro.

Schwere Verstöße100.000 €
Übrige Ordnungswidrigkeiten10.000 €

Quelle: [Gesetze im Internet – § 37 BFSG](https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__37.html) (2025).

Dass das Thema kein juristisches Randphänomen ist, zeigt schon der Blick in die Kammer-Praxis: Auch die IHK München (2025) führt das BFSG als eigenes Ratgeberthema unter Recht und fairem Wettbewerb. Wenn die Kammern es auf die Agenda setzen, ist es in der Realität der Unternehmen angekommen — nicht nur im Gesetzblatt.

In vier Schritten BFSG-konform

Bestandsaufnahme. Zürst der ehrliche Blick: Wo scheitert Ihre Website heute? Kontraste, Tastaturbedienung, Screenreader-Test, Formulare, Videos ohne Untertitel. Ein strukturiertes Audit legt die Baustellen offen — priorisiert nach Risiko, nicht nach Optik.

Reparieren, wo es zählt. Die schweren Verstöße zürst: Kaufabschluss, Kontakt, Login. Genau die Stellen, an denen ein blockierter Nutzer zum verlorenen Kunden — und zum Bußgeldfall — wird. Vieles davon ist saubere Code-Arbeit, kein Redesign.

Dokumentieren. Eine Erklärung zur Barrierefreiheit gehört auf die Website. Sie zeigt Kunden und Prüfern, dass Sie das Thema ernst nehmen, und benennt transparent, woran noch gearbeitet wird.

Barrierefrei bleiben. Jede neue Seite, jedes neue Feature muss die Norm halten. Barrierefreiheit ist kein Projekt mit Enddatum, sondern eine Bauweise. Wer sie einmal im Team verankert hat, produziert sie ab da automatisch mit.

Der angenehme Nebeneffekt, den kaum jemand auf dem Zettel hat: Barrierefreiheit und Sichtbarkeit gehen Hand in Hand. Saubere Struktur, Alternativtexte und klare Semantik sind genau das, was auch Suchmaschinen belohnen. Sie erfüllen also nicht nur eine Pflicht, Sie verbessern Ihre Auffindbarkeit gleich mit. Wie sich das in der Praxis anfühlt, zeigen unsere Referenzen aus dem Raum Stuttgart und der Region.

Fazit

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 scharf geschaltet — und die Frist, die man hätte abwarten können, ist längst verstrichen. Für betroffene Unternehmen in Stuttgart heißt das: nicht abwarten, sondern die eigene Website ehrlich prüfen. Der Aufwand ist überschaubar, das Risiko mit bis zu 100.000 Euro nicht. Und wer es sauber löst, bekommt eine Website, die mehr Menschen bedienen können, die schneller lädt und die Google besser findet. Pflicht, die sich rechnet — so sieht es selten aus.


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Häufige Fragen

Was Mittelständler dazu am häufigsten fragen

Seit wann gilt das BFSG für Websites?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Seither müssen betroffene digitale Dienste und Websites die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Es gibt keine allgemeine Schonfrist mehr, die man jetzt noch abwarten könnte.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das BFSG?
Nach § 37 BFSG sind Geldbußen bis zu 100.000 Euro für schwere Verstöße möglich, für die übrigen Ordnungswidrigkeiten bis zu 10.000 Euro. Dazu kommen Abmahnrisiko und der Reputationsschaden, wenn Kunden vor einer nicht bedienbaren Website stehen.
Sind kleine Unternehmen vom BFSG ausgenommen?
Bei Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen mit unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz von den BFSG-Pflichten ausgenommen. Sobald einer der beiden Werte überschritten wird, greift die Pflicht. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht automatisch.
Welche technische Norm muss meine Website erfüllen?
Für Websites gilt die europäische Norm EN 301 549, die auf die Erfolgskriterien der Konformitätsstufen A und AA der WCAG 2.1 verweist. Praktisch heißt das: ausreichende Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, Alternativtexte, klare Struktur und Kompatibilität mit Screenreadern.
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